Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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§. 45. 
Ob die Leistung eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides durch be- 
dingtes Urtheil oder durch Beweisbeschluß anzuordnen sel, bestimmt das Gericht 
nach freiem Ermessen.  
§. 46. 
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Leistung eines Eides bestimmten 
Termine nicht, so ist der Eid ohne Weiteres als verweigert anzusehen. Dem Ver- 
fahren ist Fortgang zu geben. 
Der Schwurpflichtige kann binnen einer Nothfrist von drei Tagen nach 
dem Termine sich zur nachträglichen Leistung des Eides erbieten. Auf ein in- 
zwischen ergangenes Urtheil finden die Bestimmungen des §. 647 der Civilprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. Ein solches Urtheil ist, wenn der Eid nach- 
träglich geleistet wird, insoweit aufzuheben, als es auf der Annahme der Eides- 
verweigerung beruht. 
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zur nachträglichen Eidesleistung 
bestimmten Termine nicht, so findet ein nochmaliges Erbieten zur Eidesleistung 
nicht statt. 
§. 47. 
Ueber die Verhandlung vor dem Gewerbegerichte ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unter- 
zeichnen. 
§. 48.  
Das Urtheil ist in dem Termine, in welchem die Verhandlung geschlossen 
wird, zu verkünden. Ist dies nicht ausführbar, so erfolgt die Verkündung in 
einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über drei Tage hinaus an- 
beraumt werden soll. 
Die Wirksamkeit der Verkündung des Urtheils ist von der Anwesenheit der 
Parteien und der Beisitzer nicht abhängig.  
§. 49. 
Aus dem Urtheile müssen ersichtlich sein: 
1. die Mitglieder des Gerichts, welche bei der Entscheidung mitgewirkt 
haben, 
2. die Parteien,  
3. das Sach- und Streitverhältniß in gedrängter Darstellung nebst den 
wesentlichen Entscheidungsgründen, 
4. der Spruch des Gerichts in der Hauptsache und in Betreff der Kosten. 
Der Betrag der letzteren soll, soweit er sofort zu ermitteln ist, im 
Urtheil festgesetzt werden. 
Das Urtheil ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
	        
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