Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft ge- 
macht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nach- 
theil bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung ab- 
hängig gemacht werden. 
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der §. 647 der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. « 
§. 73. 
Die vor dem Gemeindevorsteher geschlossenen Vergleiche, sowie die rechts- 
kräftigen oder vollstreckbaren Entscheidungen desselben sind, sofern die Partei es 
beantragt, auf Ersuchen des Gemeindevorstehers durch die Ortspolizeibehörde nach 
den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zu vollstrecken. Ein un- 
mittelbarer Zwang zur Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des §. 130 
der Gewerbeordnung zulässig. Wo ein Verwaltungszwangsverfahren nicht besteht, 
finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten Anwendung. 
  
§. 74. 
Der Gemeindevorsteher kann die Wahrnehmung der ihm nach den §§. 71 
bis 73 obliegenden Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 
einem Stellvertreter übertragen. Derselbe muß aus der Mitte der Gemeinde- 
verwaltung oder Gemeindevertretung auf mindestens ein Jahr berufen werden. 
Die Berufung ist öffentlich bekannt zu machen. 
§. 75. 
Durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde kann an Stelle des Gemeinde- 
vorstehers ein zur Vornahme von Sühneverhandlungen über streitige Rechts- 
angelegenheiten staatlich bestelltes Organ mit Wahrnehmung der in den §§. 71 
bis 73 aufgeführten Geschäfte beauftragt werden. Die Anordnung ist öffentlich 
bekannt zu machen. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 76. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gehülfen 
und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie auf Arbeiter, welche in 
den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen be- 
schäftigt sind. 
§. 77. 
Auf Streitigkeiten der in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und 
unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigten Arbeiter mit ihren 
Arbeitgebern finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-
	        
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