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dung, daß die Errichtung von Gewerbegerichten, deren Zuständigkeit auf die vor-
bezeichneten Betriebe beschränkt wird, unabhängig von den Voraussetzungen des
§. 1 Absatz 5 durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen kann.
Für die auf Grund der letzteren Bestimmung errichteten Gewerbegerichte
gelten nachstehende besondere Vorschriften:
1. Die Bestimmung des letzten Satzes im Absatz 2 des §. 6 findet keine
Anwendung.
2. Durch die Zuständigkeit eines solchen Gerichts wird die Zuständigkeit
anderer innerhalb seines Bezirks bestehender oder später errichteter Ge-
werbegerichte ausgeschlossen.
3. Die Kosten der Gewerbegerichte werden, soweit sie in deren Einnahmen
nicht Deckung finden, vom Staate getragen.
4. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Landes-
Zentralbehörde ernannt. Zur Bewirkung der Zustellungen können an
Stelle der Gerichtsvollzieher oder Gemeindebeamten (§. 23 Absatz 2)
andere Beamte verwendet werden.
5. Inwieweit den Arbeitgebern im Sinne der §§. 11 bis 13 die mit der
Leitung eines Betriebes oder eines bestimmten Zweiges desselben be-
trauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleichstehen,
wird durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde bestimmt.
6. Die Bestimmung des §. 63 Absatz 3 findet, soweit sie sich auf Beisitzer
bezieht, keine Anwendung.
§. 78.
Der §. 120 a der Gewerbeordnung wird aufgehoben.
Soweit auf denselben zur Bezeichnung der im Absatz 1 daselbst erwähnten
Streitigkeiten in anderen Gesetzesstellen Bezug genommen wird, tritt der §. 3
Absatz 1 dieses Gesetzes an seine Stelle.
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung der
Arbeiter die Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechnung und Anrechnung
von Versicherungsbeiträgen in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 120 a der
Gewerbeordnung zu erfolgen hatte, finden die Vorschriften des gegenwärtigen Ge-
setzes über das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher auch dann Anwendung,
wenn es sich um Versicherungsbeiträge anderer, als der im §. 2 bezeichneten Ar-
beiter handelt. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers wird in diesem Falle
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Gewerbegericht für die Gemeinde errichtet ist.
§. 79.
Die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und ihren Lehrlingen (Gewerbeordnung §. 97 Nr. 4, 9. 100e Nr. 1),
sowie die Zuständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte (Gewerbeordnung §. 97a
Nr. 6, 8. 100i Absatz 2) erleiden durch dieses Gesetz keine Einschränkung.