Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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§.  8.

Jeder  Dampfkessel  muß  mit  wenigstens  einem  zuverlässigen  Sicherheitsventil  Sicherheitsventil.
versehen  sein.

Wenn  mehrere  Kessel  einen  gemeinsamen  Dampfsammler  haben,  von
welchem  sie  nicht  einzeln  abgesperrt  werden  können,  so  genügen  für  dieselben  zwei
Sicherheitsventile.

Dampfschiffs-,  Lokomobil-  und  Lokomotivkessel  müssen  immer  mindestens
zwei  Sicherheitsventile  haben.  Bei  Dampfschiffskesseln,  mit  Ausschluß  derjenigen
auf  Seeschiffen,  ist  dem  einen  Ventil  eine  solche  Stellung  zu  geben,  daß  die  vorgeschriebene
  Belastung  vom  Verdeck  aus  mit  Leichtigkeit  untersucht  werden  kann.

Die  Sicherheitsventile  müssen  jederzeit  gelüftet  werden  können.  Sie  sind
höchstens  so  zu  belasten,  daß  sie  bei  Eintritt  der  für  den  Kessel  festgesetzten
Dampfspannung  den  Dampf  entweichen  lassen.

§.  9.

An  jedem  Dampfkessel  muß  ein  zuverlässiges  Manometer  angebracht  sein,  Manometer.
an  welchem  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen
fallende  Marke  zu  bezeichnen  ist.

An  Damnpfschiffskesseln  müssen  zwei  dergleichen  Manometer  angebracht
werden,  von  denen  sich  das  eine  im  Gesichtskreise  des  Kesselwärters,  das  andere
mit  Ausnahme  der  Seeschiffe  auf  dem  Verdeck  an  einer  für  die  Beobachtung
bequemen  Stelle  befindet.  Sind  auf  einem  Dampfschiffe  mehrere  Kessel  vorhanden,
  deren  Dampfräume  mit  einander  in  Verbindung  stehen,  so  genügt  es,
wenn  außer  den  an  den  einzelnen  Kesseln  befindlichen  Manometern  auf  dem  Verdeck
  ein  Manometer  angebracht  ist.

§.  10.

An  jedem  Dampfkessel  muß  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung,  der  Fabrikschild.
Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung,
  bei  Dampfschiffskesseln  außerdem  die  Maaßziffer  des  festgesetzten
niedrigsten  Wasserstandes  auf  eine  leicht  erkennbare  und  dauerhafte  Weise  angegeben
  sein.

Diese  Angaben  sind  auf  einem  metallenen  Schilde  (Fabrikschild)  anzubringen,
welches  mit  Kupfernieten  so  am  Kessel  befestigt  ist,  daß  es  auch  nach  der  Ummantelung
  oder  Einmauerung  des  letzteren  sichtbar  bleibt.

III.  Prüfung  der  Dampfkessel.

§.  11.
Jeder  neu  aufzustellende  Dampfkessel  muß  nach  seiner  letzten  Zusammen-  Druckprobe.
setzung  vor  der  Einmauerung  oder  Ummantelung  unter  Verschluß  sämmtlicher

Oeffnungen  mit  Wasserdruck  geprüft  werden.
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