Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Abänderung 
der 
Instruktion zur Ausfuͤhrung des Gesetzes uͤber die Naturalleistungen fuͤr 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen 
des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) 
vom 30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433). 
  
Abschnitt I. 
Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Zu §. 5. 
Die Rationssätze an Hafer betragen: 
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang 
stehenden Aerzte und Militärbeamten: 
zu 1. 6000 Gramm, 
2. 5750 
3. 5650  
 4. 5250 
b) für die Remontepferde: 
zu 1. 5250 Gramm, 
2. 5000  
3. 4900 
4. 4500 
Beilagen. 
Die Formulare zu Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen — Bei- 
lage B5 und 6 —, sowie das Formular zur Liquidation über Vergütung für 
verabreichte Fourage — Beilage D 3 — werden durch die anliegenden gleichartigen 
 
Formulare ersetzt.