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Abänderung
der
Instruktion zur Ausfuͤhrung des Gesetzes uͤber die Naturalleistungen fuͤr
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen
des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245)
vom 30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433).
Abschnitt I.
Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
Zu §. 5.
Die Rationssätze an Hafer betragen:
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang
stehenden Aerzte und Militärbeamten:
zu 1. 6000 Gramm,
2. 5750
3. 5650
4. 5250
b) für die Remontepferde:
zu 1. 5250 Gramm,
2. 5000
3. 4900
4. 4500
Beilagen.
Die Formulare zu Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen — Bei-
lage B5 und 6 —, sowie das Formular zur Liquidation über Vergütung für
verabreichte Fourage — Beilage D 3 — werden durch die anliegenden gleichartigen
Formulare ersetzt.