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Dem Staatskommissar werden Kosten nicht erstattet; ebensowenig sind ihm
Kosten zur Erstattung aufzulegen. War die Revision von dem Staatskommissar
eingelegt worden, so sind die dem obsiegenden Rentenberechtigten etwa zuzusprechenden
Kosten von der Versicherungsanstalt zu erstatten.
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden durch
Vermittelung des Reichs-Versicherungsamts in derselben Weise beigetrieben, wie
Gemeindeabgaben.
8. Entscheidungen über Einsprüche gegen die Vertheilungen des Rechnungs-
büreaus (§§. 90, 94, 95 des Gesetzes), sowie Beschlüsse über die Berücksichtigung
von Widersprüchen aus Anlaß der Vertheilung (§. 160 des Gesetzes) ergehen ohne
mündliche Verhandlung in Sitzungen der Abtheilung, an welchen in der Regel
drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden theilnehmen. Mitglieder, welche bei
der Vertheilung mitgewirkt haben, dürfen mit berathender Stimme zugezogen
werden.
Dem Staatskommissar (Ziffer 6) ist unter Mittheilung der Akten Gelegen-
heit zur Aeußerung zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.