Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No 8. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1890/91. S. 25.  
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen. S. 49.— Gesetz, betreffend die Kontrole 
des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90. S. 50. 
  
  
 
(Nr. 1888.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1890/91. Vom 1. Februar 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc.
 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt:  
 §.1. 
 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1890/91 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 1 193 082 286 Mark, nämlich 
auf 852 151 865 Mark an fortdauernden, 
auf 74 323 368 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 266 607 053 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 1193 082 286 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1890 bis 31. März 1891 
wird auf 148 374 Mark festgestellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1890. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1890.
	        
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