Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Auf  Grund  des  §  151  Abs.  2  des  Invalidenversicherungsgesebes  vom
13.|19.  Juli  1899  wird  Folgendes  bestimmt:

Den  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik.),  Bau=  und  Innungs-Krankenkassen,  Knappschaftskassen,
  Gemeindekrankenversicherungen  und  landesrechtlichen  Einrichtungen  ähnlicher
  Art,  welche  nach  der  Bekunntmachung  der  unterzeichneten  Landesregierung
vom  3.  Dezember  1890  und  dem  Veschlusse  der  Thüringischen  Versicherungsanstalt
vom  28.  November  1890  —  Gesetzsammlung  Seite  83  —  mit  der  Ausstellung,
dem  Umtausch  und  der  Erneuerung  der  Quittungskarten  beauftragt
sind,  ist  für  diese  Geschäfte  vom  1.  Januar  1900  ab  von  der  Thüringischen
Landesversicherungsanstalt  eine  Vergütung  in  Höhe  von  einem  Procent
der  für  Rechnung  der  Versicherungsanstalt  erhobenen  Beiträge  zu  gewähren.
—  Dabei  wird  ihnen  aber  die  Verpflichtung  auferlegt,  bei  Einsendung  der  Karten
an  die  Hersicherungsgnstat  ein  Verzeichniß  derselben  beizufügen.

Die  für  Einziehung  der  Versicherungsbeiträge  festgesetzten
Vergütungen  —  siehe  die  Regierungs-Bekanntmachungen  vom  3.  Dezember  1890,
19.  Dezember  1893  und  3.  Dezember  1895  —  sind  daneben  in  der  seitherigen
Höhe  weiter  zu  gewähren.

Greiz,  am  16.  Februar  1900.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Dietel.
6  Saupe.

7.  Regierungs-Berordnung
vom  17.  Februar  1900

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897,  betreffend  die
Abänderung  der  Gewerbeordnung.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  wird  Folgendes  verordnet:
1

Für  das  Gebiet  des  Fürsteuthums  Reuß  Aelterer  Linie  wird  auf  Grund
des  §  103  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1897
iene  Handwerkskannner  errichtet.