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(Nr. 1906.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1890/|91. Vom 5. Juli 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs-
- haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird
in Ausgabe
auf 12 688 065 Mark an fortdauernden Ausgaben
und
in Einnahme
auf 12 688 065 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.