Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

VII 
Artikel 3.  
Von den im §. 33 aufgeführten Meßrahmen für Brennholz werden die- 
jenigen von ¼ Quadratmeter Rahmenfläche zur Aichung nur noch bis zum 
31. Dezember 1892 zugelassen. 
Artikel 4. 
Zur Ausmessung von nicht mehr als ½ Meter langem, dicht gepackten 
Spaltholz werden hölzerne oder eiserne Meßrahmen zugelassen, deren lichte Rahmen- 
fläche ⅟50, ⅟20, ⅟10 und ⅕ Quadratmeter beträgt. Dieselben sollen, wie folgt, 
beschaffen 
1. 
sein: 
Die Rahmen sind nur zur Messung der von den Stirnflächen des zu 
messenden Holzes eingenommenen Fläche bestimmt. Die Rahmenflächen 
sollen Rechtecke sein, deren längere Seite die Grundlinie bildet. Die 
Fläche von ⅟50 Quadratmeter soll durch ein Rechteck von 10 × 20 Centi- 
meter, diejenige von ⅟20 Quadratmeter durch ein solches von 20 × 25 
Centimeter, diejenige von ⅟10 Quadratmeter durch ein solches von 
25 × 40 Centimeter, diejenige von ⅕ Quadratmeter durch ein solches von 
40 × 50 Centimeter dargestellt werden, gemessen im Lichten der Rahmen. 
2. Die Rahmenflächen sollen lediglich durch fest mit einander verbundene 
hölzerne oder eiserne Pfosten, oder durch ebensolche Bretter begrenzt 
sein, und zwar nur durch den unteren und die beiden Seitenrahmen 
unter Wegfall des vierten oberen Rahmenstückes. 
3. Eine Verbindung mehrerer Rahmenflächen zu einem zusammenhängenden 
Gestell ist nur zulässig, wenn die Rahmen nebeneinander, nicht über- 
einander verbunden sind. 
4. Die Rahmen müssen fest aufstellbar sein und dem Holz eine Auf- 
lagerungsfläche von mindestens 20 Centimeter Breite bieten. 
5. Die Bezeichnung geschieht durch Angabe des Flächeninhalts in Quadrat- 
meter auf dem unteren waagerechten Rahmenstücke, und zwar mit 
„Quadratmeter“ oder mit qm. 
6. Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler der Rahmenseiten von 
mehr als 10 Centimeter Länge dürfen höchstens ⅟100 der Solllänge, bei 
10 Centimeter Länge höchstens 2 Millimeter betragen. 
7. Die Stempelung erfolgt neben der Bezeichnung und an den oberen 
Enden der Seitenrahmen. 
Für die Ausführung der Stempelung und der Bezeichnung gelten 
die im §. 34 der Aichordnung gegebenen Vorschriften.  
8. Für die Prüfung und Stempelung der vorgedachten Meßrahmen von 
⅟50 bis ⅕ Quadratmeter Rahmenfläche werden folgende Gebühren fest- 
gesetzt: 
1. Für die Aichung    15 Pf. 
2. Für Prüfung ohne Stempelig 5 ₰ 
3. Für Aufbringung der Bezeichung 10 ₰ 
Artikel 5. 
An die Stelle der Festsetzungen unter 1 der Aichgebühren-Taxe tritt vom 
1. Januar 1892 ab Nachfolgendes:
	        
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