Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntages eine 
vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. 
§. 105 d. 
Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vor- 
kommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht 
gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten 
beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich 
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths 
Ausnahmen von der Bestimmung des §. 105 b Absatz 1 zugelassen werden. 
Die Regelung der an Sonn- und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten 
Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle 
Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des §. 105 c Absatz 3. 
Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs- 
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt 
zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
§. 105 e. 
Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Fest- 
tagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender 
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich 
oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Trieb- 
werken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Aus- 
nahmen von den im §. 105 b getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die 
Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 
§. 105 c Absatz 3 zu erfolgen. 
Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für Be- 
triebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige 
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der §§. 20 
und 21. 
§. 105 f. 
Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht 
vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Fest- 
tagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von 
der Bestimmung des §. 105 b Absatz 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden. 
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen 
und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen 
Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Abschrift der 
Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugäng- 
lichen Stelle auszuhängen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen 
ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten,
	        
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