Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- 
und Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie 
die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind. 
§. 105 g. 
Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen 
kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths auf andere 
Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem Reichstag bei seinem 
nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote 
zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§. 105 c bis 105 f ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 105 h. 
Die Bestimmungen der §§. 105 a bis 105 g stehen weitergehenden landes- 
gesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegen. 
Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, 
welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 
§. 105 b Absatz 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, 
Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§. 105 i. 
Die §§. 105 a Absatz 1, 105 b bis 105 g finden auf Gast- und Schank- 
wirthschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor- 
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf Verkehrsgewerbe keine Anwendung. 
Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu 
solchen Arbeiten an Sonn- und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur 
des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. 
§. 106. 
Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, 
dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von 
Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen. 
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter 
kann polizeilich erzwungen werden. 
§ 107. 
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes zu- 
gelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche 
versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits- 
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Ver- 
langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder 
auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, so- 
fern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat, anderenfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde-
	        
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