Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Festtagen Be- 
schäftigung giebt oder den §§. 41a  und 55a, oder den auf Grund des 
§. 105b  Absatz 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
4.   Die Ziffer 4 des §. 147 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
4. wer den auf Grund des §. 120d  endgültig erlassenen Verfügungen oder 
den auf Grund des §. 120e erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; 
5.   Hinter Ziffer 4 des §. 147 Absatz 1 wird eingeschaltet: 
5. wer eine Fabrik betreibt, für welche eine Arbeitsordnung (§. 134a) 
nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen 
Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung (§. 134f) nicht nach- 
kommt. 
6. Der §. 147 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: 
In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des 
der Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung 
des Betriebes, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift 
getroffen wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachtheile oder 
Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde. 
7. Der §. 148 Absatz 1 erhält folgende Zusätze: 
11. wer der Bestimmung des §. 134c Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter 
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind 
oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder 
oder die im §. 134b Nr. 5 bezeichneten Beträge in einer in der Arbeits- 
ordnung nicht vorgesehenen Weise verwendet; 
12. wer es unterläßt, der durch §§. 134e Absatz 1 und 134g für ihn 
begründeten Verpflichtung nachzukommen; 
13. wer dem §. 115a oder den auf Grund des §. 119a erlassenen 
statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
8.   Die Ziffer 7 des §. 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
7. wer es unterläßt, den durch §§. 105c Absatz 2, 134e Absatz 2, 138, 
138a Absatz 5, 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzu- 
kommen 
9. Die Ziffer 2 des §. 150 erhält folgende Fassung: 
2. wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
10.   Der §. 150 erhält folgende Zusätze: 
4. wer den Bestimmungen des §. 120 Absatz 1 oder einer auf Grund 
des §. 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwider- 
handelt; 
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