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Die Kaiserlichen Verordnungen, sowie die Ausnahmebestimmungen des
Bundesraths können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten
Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen.
§. 154a.
Die Bestimmungen der §§. 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152 und 153
finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende An-
wendung.
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage be-
schäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des §. 146.
Artikel 8.
Der §. 155 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den
letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde,
Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Verbände unter der
Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von der Zentral-
behörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
Für die unter Reichs- und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können
die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch die
§§. 105b Absatz 2, 105c Absatz 2, 105e, 105f, 115a, 120d, 134e, 134f,
134g, 138 Absatz 1, 138a, 139, 139b übertragenen Befugnisse und Obliegen-
heiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden über-
tragen werden.
Artikel 9.
Der Zeitpunkt, an welchem die in §§. 41a, 55a, 105a bis 105f, 105h,
105i und 154 Absatz 3 getroffenen Bestimmungen ganz oder theilweise in Kraft
treten, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths be-
stimmt. Bis dahin bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Die Bestimmungen der §§. 120 und 150 Ziffer 4 treten mit dem 1. Ok-
tober 1891 in Kraft.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Für Kinder im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren und für junge Leute
zwischen vierzehn und sechszehn Jahren, welche vor Verkündung dieses Gesetzes
bereits in Fabriken oder in den in §§. 154 Absatz 2 bis 4 und 154a bezeichneten
gewerblichen Anlagen beschäftigt waren, bleiben die bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen bis zum 1. April 1894 in Kraft.