293
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungs-
anspruchs aus.
§. 12.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.
§. 13.
Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht hat, kann
nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen, wenn in
dem Staate, in welchem sein Wohnsitz oder seine Niederlassung sich befindet,
nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gebrauchs-
muster einen Schutz genießen.
Wer auf Grund dieser Bestimmung eine Anmeldung bewirkt, muß gleich-
zeitig einen im Inlande wohnhaften Vertreter bestellen. Name und Wohnsitz des
Vertreters werden in die Rolle eingetragen. Der eingetragene Vertreter ist zur
Vertretung des Schutzberechtigten in den das Gebrauchsmuster betreffenden Rechts-
streitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der
Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo
das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des §. 24 der Civilprozeßordnung
als der Ort, wo der Vermögensgegenstand sich befindet.
§. 14.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die
Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts werden durch Kaiserliche
Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths getroffen.
§. 15.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meines Aviso „Greif“ den 1. Juni 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 50