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2. das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai
1868,
3. das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14.
November 1867,
4. das Gesetz, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880;
XI. das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874.
Artikel II.
I. Die §§. 25, 26, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichtsverfassungsgesetzes
treten mit folgenden Maßgaben in Geltung:
Zu §.25.
Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht mit dem
Sitze daselbst gebildet.
Zu §. 26.
Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Insel entnommen.
Zu §. 40
Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Ausschuß auf
der Insel zusammen.
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und
einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungs-
beamten, sowie zwei Vertrauensmännern als Beisitzern.
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern der Insel
gewählt.
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des
Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und eines Vertrauensmannes.
Zu §. 43.
Die erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfsschöffen wird
durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
Zu §. 44.
Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden
in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Jahresliste).
Zu §. 86.
Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden
Geschworenen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.