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(Nr. 1958.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, be-
treffend die Kautionen der bei der Militär- und Marineverwaltung an-
gestellten Beamten. Vom 22. Mai 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die
Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Namen des Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Den nach §. 1 Abschnitt I A der Verordnung vom 16. August 1876
(Reichs-Gesetzbl. S. 179) zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten der Militär-
verwaltung treten hinzu:
vom Festungsbaupersonal:
a) die Rendanten,
b) der Rechnungsführer bei der Festungsbauschule.
§. 2.
Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I A nachstehenden
Zusatz:
Festungsbaupersonal:
a) für die Rendanten 2500 Mark,
b) für den Rechnungsführer bei der Festungsbauschule 2 500 〃 .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.