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als Gerichtsherrn und einem untersuchungsführenden Offizier. Das Abtheilungs-
gericht hat die niedere Gerichtsbarkeit über die zur Abtheilung gehörenden, sowie
die derselben vorübergehend überwiesenen Militärpersonen.
§. 5.
Zur Bildung des Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zu-
ziehung eines Beisitzers. Derselbe hat in den Straffällen der Offiziere und oberen
Militärbeamten thunlichst dem Dienstgrade des Angeschuldigten zu entsprechen.
§. 6.
Der Auditeur kann in Behinderungsfällen durch einen untersuchungsführenden
Offizier oder durch einen anderen Offizier vertreten werden. Der letztere ist nach
Masgabe des §. 80 der Militär-Strafgerichtsordnung zu vereidigen.
§. 7.
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Militärpersonen der Schutztruppe
sind: Kriegs- und Standgerichte. Die Bestimmung des §. 61 Absatz 2 der
Militär-Strafgerichtsordnung findet auf die Militärbeamten der Schutztruppe
keine Anwendung.
§. 8.
Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen:
1. über einen Offizier: ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer als
Präses, zwei Kompagnieführer, zwei Lieutenants;
2. über einen Unteroffizier: ein Oberführer oder älterer Kompagnieführer
als Präses, zwei Offiziere (Kompagnieführer oder Lieutenants), zwei
Unteroffiziere;
3. über einen Militärbeamten: ein Oberführer oder älterer Kompagnie-
führer als Präses, zwei Offiziere (Kompagnieführer oder Lieutenants),
zwei obere Militärbeamte, thunlichst vom Dienstzweige des Ange-
schuldigten.
Die Offiziere können im Bedarfsfalle durch Sanitätsoffiziere, die Militär-
beamten durch Offiziere oder Sanitätsoffiziere ersetzt werden.
§. 9.
Zu einem Standgericht sind als Richter zu berufen:
1. über einen Unteroffizier: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant,
ein Unteroffizier;
2. über einen unteren Militärbeamten: ein Kompagnieführer als Präses,
ein Lieutenant, ein unterer Militärbeamter.
Die Offiziere können im Bedarfsfalle durch Sanitätsoffiziere, die unteren
Militärbeamten durch Unteroffiziere ersetzt werden.