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§. 16.
Die Orte außerhalb Berlins, an welchen eine Auslegung der Patent-
anmeldungen erfolgen soll, sowie die Art und Zeitdauer dieser Auslegung werden
vom Reichskanzler bezeichnet. Wenn eine Auslegung an diesen Orten unterbleibt,
so wird dadurch ein Mangel des Verfahrens nicht begründet.
§. 17.
Der Präsident verfügt im Einvernehmen mit der für die Anmeldung zu-
ständigen Abtheilung über Modelle und Proben, deren Rückgabe nicht binnen
sechs Monaten nach endgültiger Abweisung der Anmeldung oder nach der Be-
kanntmachung von der Ertheilung des Patents (§. 27 Absatz 1 des Patentgesetzes)
beantragt ist.
§. 18.
Soweit für Patentangelegenheiten aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1891
Uebergangsbestimmungen erforderlich sind, werden dieselben vom Reichskanzler
erlassen.
II. Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes.
§. 19.
Für Anträge in Sachen des Schutzes von Gebrauchsmustern wird in dem
Patentamt eine besondere Anmeldestelle errichtet.
Die Leitung dieser Stelle liegt einem von dem Reichskanzler bezeichneten
rechtskundigen Mitgliede ob.
Im Falle einer Verhinderung dieses Mitgliedes kann der Präsident einem
anderen rechtskundigen Mitgliede die Vertretung übertragen.
§. 20.
Die Verfügungen der Anmeldestelle erhalten die Unterschrift:
Kaiserliches Patentamt,
Anmeldestelle für Gebrauchsmuster.
§. 21.
Ueber Vorstellungen gegen die Verfügung der Anmeldestelle befindet der
Präsident.
§. 22.
Aenderungen in der Person des Eingetragenen oder des nach §. 13
Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 bestellten Vertreters, welche in der
Rolle vermerkt werden sollen, sind in beweisender Form zur Kenntniß des Patent-
amts zu bringen.