Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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bühr von fünfzig Mark zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der Antrag 
als nicht gestellt. Die Gebühr wird erstattet, wenn das Verfahren ohne An- 
hörung der Betheiligten beendet wird. 
Wohnt der Antragsteller im Auslande, so hat er dem Gegner auf dessen 
Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Höhe der 
Sicherheit wird von dem Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem 
Antragsteller wird bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist bestimmt, 
binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht 
vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen. 
§. 29. 
Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, fordert das Patentamt 
den Patentinhaber unter Mittheilung des Antrags auf, sich über denselben inner- 
halb eines Monats zu erklären. 
Erklärt der Patentinhaber binnen der Frist sich nicht, so kann ohne Ladung 
und Anhörung der Betheiligten sofort nach dem Antrage entschieden und bei 
dieser Entscheidung jede von dem Antragsteller behauptete Thatsache für erwiesen 
angenommen werden. 
§. 30. 
Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig, oder wird im Falle des §. 29 
Absatz 2 nicht sofort nach dem Antrage entschieden, so trifft das Patentamt, und 
zwar im ersteren Falle unter Mittheilung des Widerspruchs an den Antragsteller, 
die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Ver- 
nehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Auf dieselben finden die 
Vorschriften der Zvilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Beweisver- 
handlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. 
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Betheiligten. 
Wird die Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 beantragt, 
so muß der diesem Antrage entsprechenden Entscheidung eine Androhung der Zurück- 
nahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer angemessenen Frist 
vorausgehen. 
§. 31. 
In der Entscheidung (§§. 29, 30) hat das Patentamt nach freiem Ermessen 
zu bestimmen, zu welchem Antheile die Kosten des Verfahrens den Betheiligten 
zur Last fallen. 
§. 32. 
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshülfe zu leisten. Die 
Festsetzung einer Strafe gegen Zeugen und Sachverständige, welche nicht erscheinen 
oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, sowie die Vorführung eines 
nicht erschienenen Zeugen erfolgt auf Ersuchen durch die Gerichte.
	        
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