Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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bühr  von  fünfzig  Mark  zu  zahlen.  Erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so  gilt  der  Antrag
als  nicht  gestellt.  Die  Gebühr  wird  erstattet,  wenn  das  Verfahren  ohne  Anhörung
  der  Betheiligten  beendet  wird.

Wohnt  der  Antragsteller  im  Auslande,  so  hat  er  dem  Gegner  auf  dessen
Verlangen  Sicherheit  wegen  der  Kosten  des  Verfahrens  zu  leisten.  Die  Höhe  der
Sicherheit  wird  von  dem  Patentamt  nach  freiem  Ermessen  festgesetzt.  Dem
Antragsteller  wird  bei  Anordnung  der  Sicherheitsleistung  eine  Frist  bestimmt,
binnen  welcher  die  Sicherheit  zu  leisten  ist.  Erfolgt  die  Sicherheitsleistung  nicht
vor  Ablauf  der  Frist,  so  gilt  der  Antrag  als  zurückgenommen.

§.  29.

Nachdem  die  Einleitung  des  Verfahrens  verfügt  ist,  fordert  das  Patentamt
den  Patentinhaber  unter  Mittheilung  des  Antrags  auf,  sich  über  denselben  innerhalb
  eines  Monats  zu  erklären.

Erklärt  der  Patentinhaber  binnen  der  Frist  sich  nicht,  so  kann  ohne  Ladung
und  Anhörung  der  Betheiligten  sofort  nach  dem  Antrage  entschieden  und  bei
dieser  Entscheidung  jede  von  dem  Antragsteller  behauptete  Thatsache  für  erwiesen
angenommen  werden.

§.  30.

Widerspricht  der  Patentinhaber  rechtzeitig,  oder  wird  im  Falle  des  §.  29
Absatz  2  nicht  sofort  nach  dem  Antrage  entschieden,  so  trifft  das  Patentamt,  und
zwar  im  ersteren  Falle  unter  Mittheilung  des  Widerspruchs  an  den  Antragsteller,
die  zur  Aufklärung  der  Sache  erforderlichen  Verfügungen.  Es  kann  die  Vernehmung
  von  Zeugen  und  Sachverständigen  anordnen.  Auf  dieselben  finden  die
Vorschriften  der  Zvilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Die  Beweisverhandlungen
  sind  unter  Zuziehung  eines  beeidigten  Protokollführers  aufzunehmen.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Ladung  und  Anhörung  der  Betheiligten.

Wird  die  Zurücknahme  des  Patents  auf  Grund  des  §.  11  Nr.  2  beantragt,
so  muß  der  diesem  Antrage  entsprechenden  Entscheidung  eine  Androhung  der  Zurücknahme
  unter  Angabe  von  Gründen  und  unter  Festsetzung  einer  angemessenen  Frist
vorausgehen.

§.  31.

In  der  Entscheidung  (§§.  29,  30)  hat  das  Patentamt  nach  freiem  Ermessen
zu  bestimmen,  zu  welchem  Antheile  die  Kosten  des  Verfahrens  den  Betheiligten
zur  Last  fallen.

§.  32.

Die  Gerichte  sind  verpflichtet,  dem  Patentamt  Rechtshülfe  zu  leisten.  Die
Festsetzung  einer  Strafe  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  nicht  erscheinen
oder  ihre  Aussage  oder  deren  Beeidigung  verweigern,  sowie  die  Vorführung  eines
nicht  erschienenen  Zeugen  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  die  Gerichte.