Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  391  —

anderweiter  Versicherung  bezogenen  Krankengelde  den  vollen  Betrag  ihres  durch—
schnittlichen  Tagelohnes  übersteigen  würde.  Durch  das  Kassenstatut  kann  diese
Kürzung  ganz  oder  theilweise  ausgeschlossen  werden.

Durch  das  Kassenstatut  kann  ferner  bestimmt  werden:

1.

2a.

2b.

daß  die  Mitglieder  verpflichtet  sind,  andere  von  ihnen  eingegangene
Versicherungsverhältnisse,  aus  welchen  ihnen  Ansprüche  auf  Kranken—
unterstützung  zustehen,  sofern  sie  zur  Zeit  des  Eintritts  in  die  Kasse
bereits  bestanden,  binnen  einer  Woche  nach  dem  Eintritt,  sofern  sie
später  abgeschlossen  werden,  binnen  einer  Woche  nach  dem  Abschlusse,
dem  Kassenvorstande  anzuzeigen;

.daß  Mitgliedern,  welche  die  Kasse  durch  eine  mit  dem  Verlust  der

bürgerlichen  Ehrenrechte  bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  haben,
für  die  Dauer  von  zwölf  Monaten  seit  Begehung  der  Strafthat,  sowie
daß  Versicherten,  welhe  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte
  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln,  durch  Trunkfälligkeit
  oder  geschlechtliche  Ausschweisungen  zugezogen  haben,  für  diese
Krankheit  das  statutenmäßige  Krankengeld  gar  nicht  oder  nur  theilweise
zu  gewähren  istz

daß  Mitglieder,  welche  der  gemäß  Ziffer  1  getroffenen  Bestimmung
oder  den  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  über  die  Krankenmeldung,
  das  Verhalten  der  Kranken  und  die  Krankenaufsicht  erlassenen
Vorschriften  oder  den  Anordnungen  des  behandelnden  Arztes  zuwiderhandeln,
  Ordnungsstrafen  bis  zu  zwanzig  Mark  zu  erlegen  haben;
daß  die  ärztliche  Behandlung,  die  Lieferung  der  Arznei  und  die  Kur
und  Verpflegung  nur  durch  bestimmte  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser
  zu  gewähren  sind  und  die  Bezahlung  der  durch  Inanspruchnahme
  anderer  Aerzte,  Apotheken  und  Krankenhäuser  entstandenen  Kosten,
von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden  kann;

Wdaß  Mitgliedern,  welche  von  dieser  Krankenkasse  eine  Krankenunterstützung

  ununterbrochen  oder  im  Laufe  eines  Zeitraums  von  zwölf
Monaten  für  dreizehn  Wochen  bezogen  haben,  bei  Eintritt  eines  neuen
Unterstützungsfalles,  sofern  dieser  durch  die  gleiche  nicht  gehobene  Krankheitsursache
  veranlaßt  worden  ist,  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate
Krankenunterstützung  nur  im  gesetzlichen  Mindestbetrage  (S.  20)  und
nur  für  die  Gesammtdauer  von  dreizehn  Wochen  zu  gewähren  istz

.  daß  Personen,  welche  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen  und

freiwillig  der  Kasse  beitreten,  erst  nach  Ablauf  einer  auf  höchstens
ses  Wochen  vom  Beitritt  ab  zu  bemessenden  Frist  Krankenunterstützung
erhalten;

.  daß  auch  andere  als  die  in  den  S§.  1  bis  3  genannten  Personen  als

Mitglieder  der  Kasse  ausgenommen  werden  können,  sofern  ihr  jährliches
Gesammteinkommen  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt;