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die berechtigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse zu schädigen, den
letzteren vorenthalten, werden mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ-
lich auf Geldstrafe erkannt werden.
§ c.
Die auf Grund der §&§. 81, 82, 82 verhängten Geldstrafen fließen der-
senigen Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse zu, welcher
die betheiligte versicherungspflichtige Person angehört, in Ermangelung einer
solchen Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung.
g. 83.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Guts-
bezirke und Gemarkungen (ausmärkische Bezirke) mit Ausnahme des §. 5 Absatz 2
und des §. 13. Soweit aus denselben der Gemeinde Rechte und Pflichten
erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
g. 85.
Bestehende Krankenkassen, in Ansehung deren nach den bisher geltenden
Vorschriften für Personen, welche unter die Vorschrift des F. 1 fallen, eine Bei-
trittspflicht begründet war, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes.
Bisherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vorschriften dieses
Gesetzes von den Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen, können, soweit
sie nicht in Invaliden-, Wittwen= und Waisenpensionen bestehen, beibehalten
werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hülfe der Ein-
künfte des etwa vorhandenen Vermögens nach dem Urtheil der höheren Ver-
waltungsbehörde zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend sind,
oder auf dem für die Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege und unter
Berücksichtigung der Vorschrift des S. 31 Absatz 2 erhöht werden.
Im Uebrigen finden auf die Abänderung des Statuts die Vorschriften
der §#§. 24, 30 Anwendung.
Artikel 31.
Im 8. 87 am Schluß des zweiten Absatzes hat das Citat zu lauten: „K§. 85
Absatz 1 und 3“
Artikel 32.
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung erforder-
lichen Maßnahmen handelt, sofort, im Uebrigen mit dem 1. Jannar 1893 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage treten außer Wirksamkeit die Bestimmungen des
K. 4 Absatz 5 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April
1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884