Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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der Qiffern 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Ab- 
meldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten. 
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind 
in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen oder üblichen 
Form zu veröffentlichen. 
S. 2 a. 
Die Anwendung der Vorschriften des §. 1 kann auch auf solche in Be- 
trieben oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte Personen 
erstreckt werden, welche der Krankenversicherungspflicht nicht bereits nach gesetzlichen 
Bestimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch Verfügung des Reichs- 
kanzlers beziehungsweise der Zentralbehörde. 
.. 2b. 
Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und -Lehr- 
linge, sowie die unter §. 1 Absatz 1 Ziffer 2 a fallenden Personen unterliegen 
der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 
sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt nach 
größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, 
nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt von anderen unter §. 2 Absatz 1 Ziffer 2 und §. 2 fallenden 
Personen, soweit sie Beamte sind. 
L. 3. 
Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienste 
des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen, welche 
dem Reich, Staat oder Kommunalverbande gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch 
auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für dreizehn Wochen 
nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des F. 6 entsprechende 
Unterstützung haben, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. 
F. Za. 
Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: 
1. Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen 
Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig 
sind, wenn der unterstützungspflichtige Armenverband der Befreiung 
zustimmt, 
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung 
ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des F. 6 entsprechende 
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit 
des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist. 
Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Antrag- 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 66
	        
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