Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  419  —

der  Qiffern  1  und  4  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  An=  und  Abmeldung,
  sowie  über  die  Verpflichtung  zur  Einzahlung  der  Beiträge  enthalten.

Sie  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  sind
in  der  für  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörden  vorgeschriebenen  oder  üblichen
Form  zu  veröffentlichen.

S.  2  a.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  1  kann  auch  auf  solche  in  Betrieben
  oder  im  Dienste  des  Reichs  oder  eines  Staates  beschäftigte  Personen
erstreckt  werden,  welche  der  Krankenversicherungspflicht  nicht  bereits  nach  gesetzlichen
Bestimmungen  unterliegen.  Die  Erstreckung  erfolgt  durch  Verfügung  des  Reichskanzlers
  beziehungsweise  der  Zentralbehörde.

..  2b.

Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker,  Handlungsgehülfen  und  -Lehrlinge,
  sowie  die  unter  §.  1  Absatz  1  Ziffer  2  a  fallenden  Personen  unterliegen
der  Versicherungspflicht  nur,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt
sechszweidrittel  Mark  für  den  Arbeitstag  oder,  sofern  Lohn  oder  Gehalt  nach
größeren  Zeitabschnitten  bemessen  ist,  zweitausend  Mark  für  das  Jahr  gerechnet,
nicht  übersteigt.

Dasselbe  gilt  von  anderen  unter  §.  2  Absatz  1  Ziffer  2  und  §.  2  fallenden
Personen,  soweit  sie  Beamte  sind.

L.  3.

Personen  des  Soldatenstandes,  sowie  solche  in  Betrieben  oder  im  Dienste
des  Reichs,  eines  Staates  oder  Kommunalverbandes  beschäftigte  Personen,  welche
dem  Reich,  Staat  oder  Kommunalverbande  gegenüber  in  Krankheitsfällen  Anspruch
auf  Fortzahlung  des  Gehalts  oder  des  Lohnes  mindestens  für  dreizehn  Wochen
nach  der  Erkrankung  oder  auf  eine  den  Bestimmungen  des  F.  6  entsprechende
Unterstützung  haben,  sind  von  der  Versicherungspflicht  ausgenommen.

F.  Za.

Auf  ihren  Antrag  sind  von  der  Versicherungspflicht  zu  befreien:

1.  Personen,  welche  in  Folge  von  Verletzungen,  Gebrechen,  chronischen
Krankheiten  oder  Alter  nur  theilweise  oder  nur  zeitweise  erwerbsfähig
sind,  wenn  der  unterstützungspflichtige  Armenverband  der  Befreiung
zustimmt,

2.  Personen,  welchen  gegen  ihren  Arbeitgeber  für  den  Fall  der  Erkrankung
ein  Rechtsanspruch  auf  eine  den  Bestimmungen  des  F.  6  entsprechende
oder  gleichwerthige  Unterstützung  zusteht,  sofern  die  Leistungsfähigkeit
des  Arbeitgebers  zur  Erfüllung  des  Anspruchs  gesichert  ist.

Wird  der  Antrag  auf  Befreiung  von  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung

  oder  von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Antrag-Reichs=
  Gesetzbl.  1892.  66