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Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der
Kasse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der
Marine ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht in eine Be-
schäftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, erwerben
mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen
statutenmäßigen Unterstützungen derselben und können zur Zahlung eines neuen
Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen, welche
einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbszweige angehört haben,
dessen Natur eine periodisch wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes
mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wieder-
beginn der Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurückgekehrt sind, vermöge
welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse werden.
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch
Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse
erst nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt und daß neu eintretende Kassenmitglieder
ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs
Monaten, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden
Kassenbeitrages nicht übersteigen.
S 26a.
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert
find, ist das Krankengeld soweit zu kürzen, als dasselbe zusammen mit dem aus
anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durch-
schnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese
Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.
Luchh das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
1. daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene
Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken-
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie
später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse,
dem Kassenvorstande anzuzeigen;
2. daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben,
für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie
daß Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuld-
hafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk-
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, für diese
Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilweise
zu gewähren istz
2a. daß Mitglieder, welche der gemäß Siffer 1 getroffenen Bestimmung
oder den durch Beschluß der Generalversammlung über die Kranken-
meldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht erlassenen