Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der 
Kasse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der 
Marine ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht in eine Be- 
schäftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, erwerben 
mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen 
statutenmäßigen Unterstützungen derselben und können zur Zahlung eines neuen 
Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen, welche 
einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbszweige angehört haben, 
dessen Natur eine periodisch wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes 
mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wieder- 
beginn der Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurückgekehrt sind, vermöge 
welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse werden. 
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch 
Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse 
erst nach Ablauf einer Karenzzeit beginnt und daß neu eintretende Kassenmitglieder 
ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von sechs 
Monaten, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden 
Kassenbeitrages nicht übersteigen. 
  
S 26a. 
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert 
find, ist das Krankengeld soweit zu kürzen, als dasselbe zusammen mit dem aus 
anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durch- 
schnittlichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese 
Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden. 
Luchh das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden: 
1. daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene 
Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Kranken- 
unterstützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse 
bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie 
später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse, 
dem Kassenvorstande anzuzeigen; 
2. daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, 
für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie 
daß Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuld- 
hafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunk- 
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, für diese 
Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilweise 
zu gewähren istz 
2a. daß Mitglieder, welche der gemäß Siffer 1 getroffenen Bestimmung 
oder den durch Beschluß der Generalversammlung über die Kranken- 
meldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaussicht erlassenen
	        
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