Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihrem Nutzen, so können sie 
unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde angehalten 
werden, das in ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwendung an 
zu verzinsen. Den Zinsfuß bestimmt die Aufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen 
auf acht bis zwanzig vom Hundert. 
Handeln sie absichtlich zum Nachtheile der Kasse, so unterliegen sie der 
Bestimmung des F. 266 des Strafgesetzbuchs. 
K. 43. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zur 
Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für ihre Bezirke vereinigen. 
Durch Beschluß eines weiteren Kommunalverbandes kann für dessen Bezirk 
oder für Theile desselben die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen an- 
geordnet werden. 
Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, kann die Errichtung gemein- 
samer Orts-Krankenkassen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde für 
einzelne Theile ihres Verwaltungsbezirks angeordnet werden. 
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bestimmungen 
darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemeinsamen 
Orts-Krankenkassen errichtet und von welcher Behörde für die letzteren die den 
Gemeindebehörden übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden sollen. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Diese kann vor Ertheilung der Genehmigung den bei der Errichtung der gemein- 
samen Krankenkassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit 
eben und die Genehmigung versagen, wenn aus der Mitte der Betheiligten 
iderspruch dagegen erhoben wird. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die 
Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Errichtung einer gemeinsamen Orts- 
Krankenkasse angeordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Kommmual-= 
verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. 
G. 43 a. 
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbandes mit Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde oder, wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, 
durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde können Klassen von Versiche- 
rungspflichtigen, für welche Orts-Krankenkassen nicht bestehen, einer bestehenden 
gemeinsamen Orts-Krankenkasse nach Anhörung derselben und nachdem Vertretern 
der betheiligten Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben 
worden ist, zugewiesen werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs- 
behörde, durch welche die Zuweisung genehmigt oder angeordnet wirds, steht der 
ss vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Zentral- 
ehörde zu.
	        
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