— 465 —
5 Wird eine besondere Pensionskasse nicht errichtet, so ist nach Anordnung
der höheren Verwaltungsbehörde aus dem Vermögen der bisherigen
Kasse derjenige Betrag auszuscheiden, welcher erforderlich ist, um die
bereits entstandenen Pensionsansprüche zu decken.
Für den ausgeschiedenen Vermögenstheil ist von der höheren Verwaltungs-
behörde eine besondere Verwaltung zu bestellen, auf welche die Verpflichtung zur
Befriedigung der Pensionsansprüche übergeht.
Reicht das Vermögen der bisherigen Kasse nicht aus, um die bereits ent-
standenen Pensionsansprüche zu decken, so werden die letzteren um den nicht ge-
deckten Betrag pro rata ermäßigt.
Der nach der Ausscheidung verbleibende Rest des Vermögens der bisherigen
Kasse und der nach Befriedigung sämmtlicher auf den ausgeschiedenen Ver-
mögenstheil angewiesenen Ansprüche von diesem verbleibende Rest fallen der
Krankenkasse zu.
S. S7.
Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII der Gewerbe-
ordnung, vom 8. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 134) wird aufgehoben. Die
auf Grund des Artikels 1 99. 141 a, 141c, 14le desselben getroffenen statutarischen
Bestimmungen treten, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen,
außer Kraft.
Das Gesetz über eingeschriebene Hülfskassen vom 7 April 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 125) findet in Zukunft auf die unter die Vorschriften der Abschnitte □
bis G dieses Gesetzes fallenden Kassen keine Anwendung mehr. Auf bestehende
Kassen dieser Art, welche als eingeschriebene Hülfskassen zugelassen sind, finden
die Vorschriften des §. 85 Absatz 1 und 3 Anwendung.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.