Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die Vertheilung erfolgt nach Verhältniß der Geschäftsantheile. Im Ge- 
sellschaftsvertrage kann ein anderer Maßstab der Vertheilung festgesetzt werden. 
K. 30. 
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesell- 
schaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. 
Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Ver- 
lustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt 
werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, 
nachdem der Rückzahlungsbeschluß durch die im Gesellschaftsvertrage für die Be- 
kanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung 
solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten 
öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle des F. 28 Absatz 2 ist die 
Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals 
unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen. 
g. 31. 
Zahlungen, welche den Vorschriften des F. 30 zuwider geleistet sind, müssen 
der Gesellschaft erstattet werden. 
War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur 
insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger 
erforderlich ist. 
Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für 
den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befeiedigung der Eeselschaftsgläubiger 
erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile. 
Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden 
nach dem bezeichneten Verhältniß auf die übrigen vertheilt. 
Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten 
sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden. 
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren;) die Verjährung 
beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung 
beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungs- 
weise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung. 
Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung emer Zahlung 
sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in Betreff der geleisteten 
Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatze verpflichtet. 
g. 32. 
Liegt die im F. 31 Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind 
die Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben 
als Gewinnantheile bezogen haben, zurückzuzahlen. 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 76
	        
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