Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Verwaltungs- 
gerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der S#. 61 und 62; 
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens. 
Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. 
G. 61. 
Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urtheil aufgelöst werden, wenn die 
Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den 
Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vor- 
handen sind. 
Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur 
von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens 
dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen. - 
« Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
S. 62. 
Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Ge- 
sellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Ge- 
schäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß 
deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet. 
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den 
für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein 
Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, kann die Auflösung nur durch gericht- 
liches Erkenntniß auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Aus- 
schließlich zuständig ist in diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Ge- 
sellschaft ihren Sitz hat. 
S. 63. 
Ueber das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer 
dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Ueberschuldung statt. 
Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft 
bezüglichen Vorschriften im F. 193 Absatz 2, §. 194 der Konkursordnung finden 
auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. 
» S. 64. 
Die Geschäftsführer haben die Eröffmung des Konkursverfahrens zu bean- 
tragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der 
Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz 
Ueberschuldung sich ergiebt. 1 
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem 
Zeitpunkt geleisteten Qahlungen verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die 
Bestimmungen im F. 44 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. 
 
	        
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