Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwendung, 
welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Ver— 
kehr kommen. 
S. 3. 
Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des F. 10 des 
Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge- 
brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzl. S. 145) ist nicht 
anzusehen: 
1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung des 
Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch 
wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergl.), 
von Kochsalz, Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus 
entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen;) jedoch darf die 
Menge des zugesetzten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den 
Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumtheil auf 100 Raumtheile 
Wein betragen; 
2. die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 
3. die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalks; 
4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, 
technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung; jedoch darf 
durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung der Gehalt des Weines an 
Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter die bei ungezuckertem 
Wein des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent- 
sprechen soll, in der Regel beobachteten Grenzen herabgesetzt werden. 
S. 4. 
Als Verfälschung des Weines im Sinne des F. 10 des Gesetzes vom 
14. Mai 1879 ist insbesondere anzusehen die Herstellung von Wein unter Ver- 
wendung 
1. eines Aufgusses von Luckerwasser auf ganz oder theilweise ausgepreßte 
Trauben; 
2. eines Aufgusses von Luckerwasser auf Weinhefej; 
3. von Rosinen, Korinthen, Sachcharin oder anderen als den im §. 3 
Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, jedoch unbeschadet der Bestimmung im 
Absatz 3 dieses Paragraphen; 
#4.9 von Sturen oder säurehaltigen Körpern oder von Bouguetstoffen; 
5. von Gummi oder anderen Körpern, durch welche der Extraktgehalt 
erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im F. 3 Nr. 1 und 4. 
Die unter Anwendung eines der vorbezeichneten Verfahren hergestellten 
Getränke oder Mischungen derselben mit Wein dürfen nur unter einer ihre Be- 
schaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unter- 
scheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder 
dergl.) feilgehalten oder verkauft werden.
	        
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