Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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die Zahl der in die Zeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb 
Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr 
als sechs betragen. 
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf 
Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit 
Nebenarbeiten nicht gestattet. 
4. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 
sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. In die Stunden 
vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur 
dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht 
den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier- 
undzwanzig Stunden gesichert bleibt. 
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht 
beschäftigt sein. 
III. 
Die Bestimmungen des F. 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und 
Hammerwerken (I) mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen 
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht 
Beschäftigten je eine Utheilung. bilden. 
2. Das. Verzeichniß braucht eine Angabe über die Pausen nicht zu ent- 
halten. Etan dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in 
welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht Anfang und 
Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. Die Tabelle 
muß bei zweischichtigem Betriebe mindestens über die letzten vierzehn 
Arbeitsschichten, bei dreischichtigem Betriebe mindestens über die letzten 
zwanzig Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher 
die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein. 
3. In Räumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften 
unter II beschäftigt werden, muß neben der nach F. 138 Absatz 2 aus- 
zuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in 
deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und II wiedergiebt. 
IV. 
Vorstehende Bestimmungen haben auf die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit. 
Sie treten am 1. Juni 1892 in Kraft und an Stelle der in der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 23. April 1879 (Centralbl. für das Deutsche 
Reich S. 303) verkündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 29. April 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
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