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die Zahl der in die Zeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb
Uhr Morgens fallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr
als sechs betragen.
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf
Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit
Nebenarbeiten nicht gestattet.
4. An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von
sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. In die Stunden
vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur
dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht
den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier-
undzwanzig Stunden gesichert bleibt.
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht
beschäftigt sein.
III.
Die Bestimmungen des F. 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und
Hammerwerken (I) mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen
Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht
Beschäftigten je eine Utheilung. bilden.
2. Das. Verzeichniß braucht eine Angabe über die Pausen nicht zu ent-
halten. Etan dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle beizufügen, in
welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht Anfang und
Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. Die Tabelle
muß bei zweischichtigem Betriebe mindestens über die letzten vierzehn
Arbeitsschichten, bei dreischichtigem Betriebe mindestens über die letzten
zwanzig Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher
die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein.
3. In Räumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften
unter II beschäftigt werden, muß neben der nach F. 138 Absatz 2 aus-
zuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in
deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und II wiedergiebt.
IV.
Vorstehende Bestimmungen haben auf die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit.
Sie treten am 1. Juni 1892 in Kraft und an Stelle der in der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 23. April 1879 (Centralbl. für das Deutsche
Reich S. 303) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 29. April 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
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