Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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— 676 — 
. Läufe mit Würgebohrung sind von dem Einsender als solche schriftlich zu 
benennen, andernfalls werden dieselben als cylindrisch gebohrte Läufe probirt 
und gestempelt werden. Bei Einsendung aller Läufe zur ersten Beschuß— 
probe ist von dem Einsender schriftlich anzugeben, ob die Läufe für Schrot— 
ladung oder für ein Einzelgeschoß bestimmt sind. 
Kaliber. 
Das Kaliber der glatten Läufe mit Würgebohrung wird an einem 22 cm 
vom hinteren Ende der Läufe entfernten Punkt, bei allen anderen Läufen 
an der Mündung gemessen. 
Pulver. 
Das zu den vorgeschriebenen Beschußproben zu verwendende Bulver ist das 
„neue Gewehrpulver M/71//X. Auf schriftlichen Antrag derjenigen Personen, 
welche die Läufe zur Beschußprobe einsenden, sollen indessen außer und nach 
den vorgeschriebenen Proben auch noch fernere Proben mit jeder anderen 
Pulversorte vorgenommen werden, welche die Einsender der Läufe in dem 
bezüglichen Gesuch bezeichnen. Die dem bezeichneten Pulver entsprechende 
vorschriftsmäßige Ladung ist hierbei von den Einsendern schriftlich anzugeben. 
lei. 
Bei den Proben ist Weichschrot im Durchmesser von 2/5 mm anzuwenden, 
die Bleicylinder aber sollen aus Weichblei (spezifisches Gewicht ungefähr 11),,) 
gefertigt und im Durchmesser ungefähr 0)2 mm schwächer gehalten sein, als 
das bezügliche Laufkaliber. 
Pfropfen. 
Die zwischen Pulver und Geschoß beziehungsweise Schrot und auf letztere 
beiden zu setzenden Pfropfen sind aus festem Filz zu fertigen, müssen be— 
züglich ihres Durchmessers dem Laufkaliber entsprechen und dürfen in ihrer 
Höhe eine Kaliberlänge nicht überschreiten. 
Patronenhülsen und Gebrauchsgeschosse. 
Die Einsender von Läufen mit Verschlüssen sind verpflichtet, der Prüfungs- 
anstalt auf ihr Verlangen die zum Beschuß erforderlichen Patronenhülsen 
mit eingesetzter Qündeinrichtung (Zündhütchen, Zündplättchen rc.), sowie die 
Geschosse der betreffenden Gebrauchspatrone unentgeltlich zur Verfügung 
zu stellen. 
Prüfungszeichen. 
Nach den einzelnen Beschußproben sind folgende Prüfungszeichen zu schlagen: 
à) für die einmalige Beschußprobe von Revolvern und Terzerolen 
als Beschußstempel 
die Reichskrone ("),
	        
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