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6.
Zu Nr. 87. Fische in Salzlake gehören zu Nr. 87.
7.
Zu Nr. 88. Die in Nummer 88 begriffenen Fische fallen dann nicht
unter diese Position, wenn sie in hermetisch verschlossenen Blechbüchsen und der-
gleichen vorkommen, sowie wenn sie auf eine andere Art zubereitet oder in Büchsen,
Flaschen, Gläsern und dergleichen eingemacht sind.
8
Zu den Nummern 92 und 93. Biscuits (Cakes), Lebkuchen und
Oblaten fallen unter die Nummern 92 und 93.
9.
Zu Nr. 102. Unter den hierher gehörigen gesägten Steinen werden nur
jene verstanden, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit
der Säge zeigen.
10.
Zu Nr. 103 b 2. Braunstein, dann weiße Kreide, gemahlen oder ge-
schlemmt, sind nach Nr. 103 b 2 zollfrei zu behandeln.
11.
Zu Nr. 106 und 107. Die in den Nummern 106 und 107 aufgezählten
Wasser und Oele fallen dann nicht unter diese Positionen, wenn sie in Behält-
nissen mit Etiketten, Gebrauchsanweisungen und dergleichen vorkommen, durch
welche sie sich als Parfümeriewaaren darstellen.
12.
Zu Nr. 113. Künstlich hergestellter Indigo, welcher mit dem natürlichen
Indigo die gleiche Zusammensetzung hat, wird wie letzterer behandelt.
13.
Zu Nr. 146. Unter den zur Nr. 146 gehörigen und gleich den Spitzen
zu verzollenden Kanten werden gewebte oder gewirkte Kanten nicht verstanden;
derartige Kanten fallen unter die Posamentier= oder Wirkwaaren der Nr. 147.
14.
Zu Nr. 169 b. Als ganzseidene glatte Gewebe und Armüren werden
jene anerkannt, welche eine einheitlich regelmäßige Oberfläche zeigen, die nur durch
eine einfache Kreuzung der Ketten= oder Schußfäden, welche sich nach einer ge-
wissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist, und
welche Stoffe deshalb mittelst der gleichzeitigen Verwendung mehrerer Litzen erzeugt
werden können, nämlich die Taffte und alle Armüren, wie Satins (Atlas), Serges
und Surahs (Köper), Merveilleux, Ottomanes, Marquises, Gros de Suez,
Failles francaises, Lévantines, Reps, Gros de Tours, Armurespiquets etc. Alle