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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 9.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1893/94. S. 97. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse. S. 122. —
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und.
das südwestafrikanische Schutzgebiet für das Etatsjahr 1893/94. S. 123.
(Nr. 2078.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr
1893/94. Vom 26. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
—Etatsjahr 1893/94 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 1 257 678 811 Mark, nämlich
auf 1 005 497 431 Mark an fortdauernden,
auf 82 706 604 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
— Etats, und
auf 169 474 776 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
und
in Einnahme
auf 1 257 678 811 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
— Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1893 bis 31. März 1894
wird auf 138 000 Mark festgestellt.
Reichs-Gesetztl. 1893. 18
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Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1893.