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noch in die Waage gelangende, die Lastschale über das Gegengewicht
der Gewichtsschale hinaus beschwerende Material mitverwogen, sein
Gewicht fortlaufend auf einem zweiten Zählwerk registrirt, und daß
sonach von beiden Zählwerken zusammen das Gesammtgewicht des über
die Waage gegangenen Materials angegeben wird.
4. Auf dem Schilde ist die Angabe „Waage für Zuckerrüben und Kar-
toffeln“ zu machen, worin auch eines der Materialien weggelassen
werden kann.
5. Der Fehler der Angabe der Zählwerke nach erfolgter Registrirung von
zehn regelrecht zu Stande gekommenen Füllungen darf auch bei der
größten Betriebsgeschwindigkeit, für welche die Waage bestimmt ist,
nicht mehr als ein Gramm für jedes Kilogramm der Angabe betragen.
6. Zugleich darf der Fehler keiner einzigen der zehn nach Nr. 5 zu beob-
achtenden Einzelangaben der Zählwerke mehr betragen, als
bei dem Füllungsgewicht von 250 Kilogramm 1,00 Kilogramm,
bei den größeren Füllungsgewichten für je
50 Kilogramm mehr .. . . . .. . .. . . . .. 0,05 -.
7. Das zweite Zählwerk ist gleicher Weise zu bezeichnen und zu stempeln
wie das erste; für seine Prüfung und Stempelung werden besondere
Gebühren nicht erhoben.
Artikel 4.
Die Bestimmung im §. 65 der Aichordnung, erster Absatz, erhält folgenden
Wortlaut:
„Zum Abwägen von Eisenbahnpassagiergepäck und von Postpäcke-
reien ohne angegebenen Werth sind solche, im Allgemeinen weniger
genaue, aber schnelleres Arbeiten gestattende Wägungseinrichtungen zu-
gelassen, bei welchen das Gewicht der verschiedenen Lasten nicht aus-
schließlich durch die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke oder
verschiebbarer Laufgewichte, sondern entweder ganz oder zum Theil durch
die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Reigungs-
winkels eines Hebelsystems ermittelt wird. Die Veränderungen dieser
Neigungswinkel, welche von dem Verhältniß der jedesmaligen Last oder
des durch sie zu ermittelnden Theiles derselben zu einem und demselben
festen Gegengewicht oder zu der Elastizität von Federn abhängig sind,
werden hierbei auf Kreisbogeneintheilungen oder auf Zifferblättern ab-
lesbar gemacht.“
Berlin, den 14. Januar 1893.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.
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Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.