Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

IV 
noch in die Waage gelangende, die Lastschale über das Gegengewicht 
der Gewichtsschale hinaus beschwerende Material mitverwogen, sein 
Gewicht fortlaufend auf einem zweiten Zählwerk registrirt, und daß 
sonach von beiden Zählwerken zusammen das Gesammtgewicht des über 
die Waage gegangenen Materials angegeben wird. 
4. Auf dem Schilde ist die Angabe „Waage für Zuckerrüben und Kar- 
toffeln“ zu machen, worin auch eines der Materialien weggelassen 
werden kann. 
5. Der Fehler der Angabe der Zählwerke nach erfolgter Registrirung von 
zehn regelrecht zu Stande gekommenen Füllungen darf auch bei der 
größten Betriebsgeschwindigkeit, für welche die Waage bestimmt ist, 
nicht mehr als ein Gramm für jedes Kilogramm der Angabe betragen. 
6. Zugleich darf der Fehler keiner einzigen der zehn nach Nr. 5 zu beob- 
achtenden Einzelangaben der Zählwerke mehr betragen, als 
bei dem Füllungsgewicht von 250 Kilogramm 1,00 Kilogramm, 
bei den größeren Füllungsgewichten für je 
50 Kilogramm mehr .. . . . .. . .. . . . .. 0,05 -. 
7. Das zweite Zählwerk ist gleicher Weise zu bezeichnen und zu stempeln 
wie das erste; für seine Prüfung und Stempelung werden besondere 
Gebühren nicht erhoben. 
Artikel 4. 
Die Bestimmung im §. 65 der Aichordnung, erster Absatz, erhält folgenden 
Wortlaut: 
„Zum Abwägen von Eisenbahnpassagiergepäck und von Postpäcke- 
reien ohne angegebenen Werth sind solche, im Allgemeinen weniger 
genaue, aber schnelleres Arbeiten gestattende Wägungseinrichtungen zu- 
gelassen, bei welchen das Gewicht der verschiedenen Lasten nicht aus- 
schließlich durch die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke oder 
verschiebbarer Laufgewichte, sondern entweder ganz oder zum Theil durch 
die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Reigungs- 
winkels eines Hebelsystems ermittelt wird. Die Veränderungen dieser 
Neigungswinkel, welche von dem Verhältniß der jedesmaligen Last oder 
des durch sie zu ermittelnden Theiles derselben zu einem und demselben 
festen Gegengewicht oder zu der Elastizität von Federn abhängig sind, 
werden hierbei auf Kreisbogeneintheilungen oder auf Zifferblättern ab- 
lesbar gemacht.“ 
Berlin, den 14. Januar 1893. 
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. 
Huber. 
. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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