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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 3l.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland kommende Waaren.
S. 239. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 240.
(Nr. 2125.) Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland
kommende Waaren. Vom 17. August 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 20.
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzbl. 1879 S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Die im §. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 229)
aufgeführten Waaren unterliegen, sofern dieselben aus Finland kommen, bis auf
weiteres den daselbst bezeichneten Zollsätzen.
§. 2.
Die Bestimmung des §. 1 findet auf solche Waaren keine Anwendung,
welche vor dem Tage der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die
finländische Grenze überschritten haben.
§. 3.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 17. August 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs · Gesetbl. 1883. 50
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1893.