Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 239 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 3l. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland kommende Waaren. 
S. 239. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 240. 
  
  
  
  
(Nr. 2125.) Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Finland 
kommende Waaren. Vom 17. August 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 20. 
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs- 
Gesetzbl. 1879 S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Die im §. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 229) 
aufgeführten Waaren unterliegen, sofern dieselben aus Finland kommen, bis auf 
weiteres den daselbst bezeichneten Zollsätzen. 
§. 2. 
Die Bestimmung des §. 1 findet auf solche Waaren keine Anwendung, 
welche vor dem Tage der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die 
finländische Grenze überschritten haben. 
§. 3. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 17. August 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
  
Reichs · Gesetbl. 1883. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1893.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.