Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel 
des 
rumänischen 
Generaltarifs. 
71 
Bezeichnung der Waaren. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
in 
Lei (Franken). 
  
408. 
409. 
410. 
aus 413. 
414. 
  
Steingut aller Art, weiß oder ein= oder mehrfarbig, bedruckt 
oder nicht, vergoldet oder nicht, versilbert oder nicht, einfach 
oder mit Zeichnungen oder Verzierungen in erhabener Arbeit. 
Anmerkung: Hierunter ist alles Tafelgeschirr aus 
Steingut begriffen, wie: Teller, Suppennäpfe, Wasserkannen 
und anderes, sowie alles Hausgeräth; Telegraphen-Isolatoren; 
Gefäße für galvanische Elemente; Gefäße für Apotheken und 
überhaupt für Laboratorien; Oefen, Kacheln, Filtrirtrichter 
und anderes; — alle diese Gegenstände mit gewöhnlichen 
Stoffen verbunden oder nicht. 
Pfeifen aus rother Erde, einfach oder mit erhabenen Ver- 
zierungen,  auch vergoldet oder versilbert, gehören unter diesen 
Artikel. 
Porzellan aller Art, weiß oder ein= oder mehrfarbig, bedruckt 
oder nicht, vergoldet oder nicht, versilbert oder nicht, einfach 
oder mit Zeichnungen oder Verzierungen in erhabener Arbeit 
Anmerkung: Hierunter sind begriffen Porzellan= 
waaren von der Art der in der Anmerkung zu Artikel 408 
aufgeführten Waaren und überhaupt alle Porzellanwaaren, 
welche die im Text des vorliegenden Artikels angegebenen 
Eigenschaften aufweisen. 
Porzellanknöpfe, einschließlich derjenigen für elektrische 
Klingeln, gehören unter diesen Artikel. 
Phantasiewaaren aus gebranntem Thon, Porzellan, Biscuit, 
Steingut, wie: Vasen, Statuetten, Figurinen, Schreibtisch- 
geräth, Handleuchter, Lampen und dergleichen; — alle diese 
Gegenstände einfach oder mit Malerei, Vergoldung, Bronze, 
geschnitztem oder eingelegtem Holz verzirt 
Fensterscheiben, welche aus mehreren an einander gefügten, 
gefärbten oder auch bemalten Stücken zusammengesetzt sind 
(Bunte Fenster, Butzenscheiben) 
Spiegel, bei welchen keine der beiden Dimensionen über 30 Centi-= 
meter hinausgeht: . . . . . . ... 
  
100 kg 
  
                            15.— 
 "                         25.— 
"                        120.— 
"                         24.— 
"                         40.—
	        
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