Artikel
des
rumänischen
Generaltarifs.
71
Bezeichnung der Waaren.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
in
Lei (Franken).
408.
409.
410.
aus 413.
414.
Steingut aller Art, weiß oder ein= oder mehrfarbig, bedruckt
oder nicht, vergoldet oder nicht, versilbert oder nicht, einfach
oder mit Zeichnungen oder Verzierungen in erhabener Arbeit.
Anmerkung: Hierunter ist alles Tafelgeschirr aus
Steingut begriffen, wie: Teller, Suppennäpfe, Wasserkannen
und anderes, sowie alles Hausgeräth; Telegraphen-Isolatoren;
Gefäße für galvanische Elemente; Gefäße für Apotheken und
überhaupt für Laboratorien; Oefen, Kacheln, Filtrirtrichter
und anderes; — alle diese Gegenstände mit gewöhnlichen
Stoffen verbunden oder nicht.
Pfeifen aus rother Erde, einfach oder mit erhabenen Ver-
zierungen, auch vergoldet oder versilbert, gehören unter diesen
Artikel.
Porzellan aller Art, weiß oder ein= oder mehrfarbig, bedruckt
oder nicht, vergoldet oder nicht, versilbert oder nicht, einfach
oder mit Zeichnungen oder Verzierungen in erhabener Arbeit
Anmerkung: Hierunter sind begriffen Porzellan=
waaren von der Art der in der Anmerkung zu Artikel 408
aufgeführten Waaren und überhaupt alle Porzellanwaaren,
welche die im Text des vorliegenden Artikels angegebenen
Eigenschaften aufweisen.
Porzellanknöpfe, einschließlich derjenigen für elektrische
Klingeln, gehören unter diesen Artikel.
Phantasiewaaren aus gebranntem Thon, Porzellan, Biscuit,
Steingut, wie: Vasen, Statuetten, Figurinen, Schreibtisch-
geräth, Handleuchter, Lampen und dergleichen; — alle diese
Gegenstände einfach oder mit Malerei, Vergoldung, Bronze,
geschnitztem oder eingelegtem Holz verzirt
Fensterscheiben, welche aus mehreren an einander gefügten,
gefärbten oder auch bemalten Stücken zusammengesetzt sind
(Bunte Fenster, Butzenscheiben)
Spiegel, bei welchen keine der beiden Dimensionen über 30 Centi-=
meter hinausgeht: . . . . . . ...
100 kg
15.—
" 25.—
" 120.—
" 24.—
" 40.—