Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
1. 
2 
 
3. 
 
11. Gewinnung 
von 
Rhodansalzen. 
12. Gewinnung 
von 
a) Ammoniak. 
 
Die Konzentration der Laugen. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-,Oster= und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb der kontinuir- 
lichen Ammoniak-Destillirappa- 
rate. 
Für die übrigen Destillir- 
apparate der Betrieb während 
der ZQeit vom 1. November bis 
zum 31. März sowie die zur 
Beendigung angefangener De- 
stillationen erforderlichen Arbeiten 
während der übrigen Monate. 
Der Betrieb der nicht konti- 
nuirlichen Apparate der Kohlen= 
destillationsanstalten. 
  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu 
gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der 
den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen) die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
 
sabgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
	        
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