Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2
3.
11. Gewinnung
von
Rhodansalzen.
12. Gewinnung
von
a) Ammoniak.
Die Konzentration der Laugen.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-,Oster= und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Der Betrieb der kontinuir-
lichen Ammoniak-Destillirappa-
rate.
Für die übrigen Destillir-
apparate der Betrieb während
der ZQeit vom 1. November bis
zum 31. März sowie die zur
Beendigung angefangener De-
stillationen erforderlichen Arbeiten
während der übrigen Monate.
Der Betrieb der nicht konti-
nuirlichen Apparate der Kohlen=
destillationsanstalten.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu
gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der
den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen) die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
sabgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.