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Anlage B.
Anweisung
für das
Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die dem beamteten Thierarzte unter Mitwirkung der von dem Besitzer
etwa zugezogenen Sachverständigen obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart
des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder eines von demselben beauftragten
Beamten ausgeführt werden.
§. 2.
Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich, bei Rotz und
Tollwuth aber, wenn es angänglich ist, erst nach dem Erkalten der Kadaver vor-
genommen werden.
Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im
Protokolle zu erwähnen.
§. 3.
Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der
Obduktion nothwendigen Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zu-
stande sind.
§. 4.
Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizei-
behörde hat für die zur Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmann-
schaft zu sorgen.
II. Verfahren bei der Obduktion.
§. 5.
Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Ge-
wißheit zu erlangen oder die Krankheit eines Thieres rücksichtlich der Entschädi-
gungsleistung festzustellen. Die Obduzenten haben diesen Zweck beim Erheben des
Befundes zu beachten und alle Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen.
§. 6.
Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krank-
heitsverlauf und die an den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen),