Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 10.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 105.
(Nr. 2301.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Mai 1896.
1. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(III. Ausgabe vom 1. Januar 1896, Reichs-Gesetzbl. von 1896 S. 13), ist
in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom
26. Mai d. J. ab nachzutragen:
Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung.“:
18a. Bruchsal—Odenheim—Menzingener Nebenbahn.
63a. Ostrowo—Stalmierzycer Kreiseisenbahn.
II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden:
A. Unter Deutschland.
1. Bei „A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“,
ist der der Nummer 67 in Klammer beigefügte Zusatz „Perleberg—
Wittstock“ gestrichen
2. Bei „B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mit-
betriebe außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen befinden.
VI. Niederländischer Verwaltungen.“ hat die Nummer 116 a
folgende neue Fassung erhalten:
a. bei Elten bis Emmerich.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 19
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1896.