Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 10. 
——““"“ 
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beigefügte Liste. S. 105. 
  
(Nr. 2301.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Mai 1896. 
1.  In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das internationale Uebereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet 
(III. Ausgabe vom 1. Januar 1896, Reichs-Gesetzbl. von 1896 S. 13), ist 
in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 
26. Mai d. J. ab nachzutragen: 
Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener 
Verwaltung.“: 
18a. Bruchsal—Odenheim—Menzingener Nebenbahn. 
63a. Ostrowo—Stalmierzycer Kreiseisenbahn. 
II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden: 
A. Unter Deutschland. 
1. Bei „A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“, 
ist der der Nummer 67 in Klammer beigefügte Zusatz „Perleberg— 
Wittstock“ gestrichen 
2. Bei „B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mit- 
betriebe außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen befinden. 
VI. Niederländischer Verwaltungen.“ hat die Nummer 116 a 
folgende neue Fassung erhalten: 
a. bei Elten bis Emmerich. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1896.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.