Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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andere Theil Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dem Vertrage 
zurücktreten. Bei theilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn die theilweise Erfüllung des 
Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe des §. 280 Abs. 2 zu verlangen oder von 
dem ganzen Vertrage zurückzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und 
des Rücktrittsrechts kann er auch die für den Fall des §. 323 bestimmten Rechte 
geltend machen. 
Das Gleiche gilt in dem Falle des §. 283, wenn nicht die Leistung bis zum 
Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie zu dieser Zeit theilweise nicht bewirkt ist. 
§. 326. 
Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Theil mit der ihm obliegenden 
Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Theil zur Bewirkung der Leistung eine 
angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung 
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurück- 
zutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung 
ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist theilweise nicht be- 
wirkt, so findet die Vorschrift des §. 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
Hat die Erfüllung des Vertrags in Folge des Verzugs für den anderen Theil 
kein Interesse, so stehen ihm die im Abs. 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der 
Bestimmung einer Frist bedarf. 
§. 327. 
Auf das in den §§. 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das 
vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§. 346 bis 356 ent- 
sprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere 
Theil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die 
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 
Dritter Titel. 
Versprechen der Leistung an einen Dritten. 
§. 328. 
Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen 
werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. 
In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, ins- 
besondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht 
erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen 
entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugniß vorbehalten sein soll, das 
Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. 
Reichs. Gesetzbl. 1896. 44
	        
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