Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

§. 329. 
Verpflichtet sich in einem Vertrage der eine Theil zur Befriedigung eines 
Gläubigers des anderen Theiles, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel 
nicht anzunehmen, daß der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Be- 
friedigung von ihm zu fordern. 
§. 330. 
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung 
der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung 
zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten 
eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsüber- 
nahme von dem Uebernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Ab- 
findung versprochen wird. 
§. 331. 
Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen welchem 
sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel 
mit dem Tode des Versprechensempfängers. 
Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das 
Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert 
werden, wenn die Befugniß dazu vorbehalten worden ist. 
§. 332. 
Hat sich der Versprechensempfänger die Befugniß vorbehalten, ohne Zustimmung 
des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen 
Anderen zu setzen, so kann dies im Jweifel auch in einer Verfügung von Todes- 
wegen geschehen. 
§. 333. 
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden 
gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. 
§. 334. 
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber 
dem Dritten zu. 
§. 335. 
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertrag- 
schließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn 
diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
	        
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