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§. 367.
Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten,
so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die
Annahme der Leistung ablehnen.
§. 368.
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntniß (Quittung) zu ertheilen. Hat der Schuldner ein rechtliches
Interesse, daß die Quittung in anderer Form ertheilt wird, so kann er die Ertheilung
in dieser Form verlangen.
§. 369.
Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen,
sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse sich
ein Anderes ergiebt.
Treten in Folge einer Uebertragung der Forderung oder im Wege der Erb.
folge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die
Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
§. 370.
Der Ueberbringer einer Ouittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen,
sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen
Ermächtigung entgegenstehen.
§. 371.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der
Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet
der Gläubiger, zur Rückgabe außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das
öffentlich beglaubigte Anerkenntniß verlangen, daß die Schuld erloschen sei.
Zweiter Titel.
Hinterlegung.
§. 372.
Geld, Werthpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der
Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen,
wenn der Gläubiger im Verzuge der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der
Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder
in Folge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des
Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.