Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 367. 
Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, 
so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf 
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. 
Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die 
Annahme der Leistung ablehnen. 
§. 368. 
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches 
Empfangsbekenntniß (Quittung) zu ertheilen. Hat der Schuldner ein rechtliches 
Interesse, daß die Quittung in anderer Form ertheilt wird, so kann er die Ertheilung 
in dieser Form verlangen. 
§. 369. 
Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, 
sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse sich 
ein Anderes ergiebt. 
Treten in Folge einer Uebertragung der Forderung oder im Wege der Erb. 
folge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die 
Mehrkosten den Gläubigern zur Last. 
§. 370. 
Der Ueberbringer einer Ouittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, 
sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen 
Ermächtigung entgegenstehen. 
§. 371. 
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der 
Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet 
der Gläubiger, zur Rückgabe außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das 
öffentlich beglaubigte Anerkenntniß verlangen, daß die Schuld erloschen sei. 
Zweiter Titel. 
Hinterlegung. 
§. 372. 
Geld, Werthpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der 
Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, 
wenn der Gläubiger im Verzuge der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der 
Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder 
in Folge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des 
Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
	        
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