Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen 
zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. 
Soweit ein Gesammtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen 
Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen 
die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des 
Gläubigers geltend gemacht werden. 
§. 427. 
Verpflichten sich Mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer theilbaren 
Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesammtschuldner. 
§. 428. 
Sind Mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die 
ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken 
verpflichtet ist (Gesammtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an 
jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits 
Klage auf die Leistung erhoben hat. 
§. 429. 
Der Verzug eines Gesammtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. 
Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesammtgläubigers, 
so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 422, 423, 425 entsprechende 
Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesammtgläubiger seine Forderung auf 
einen Anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt. 
§. 430. 
Die Gesammtgläubiger sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen 
berechtigt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. 
§. 431. 
Schulden Mehrere eine untheilbare Leistung, so haften sie als Gesammtschuldner. 
§. 432. 
Haben Mehrere eine untheilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht 
Gesammtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder 
Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, daß 
der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich 
nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert. 
Im Uebrigen wirkt eine Thatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger 
eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
	        
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