Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 445. 
Die Vorschriften der §§. 433 bis 444 finden auf andere Verträge, die auf 
Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 446. 
Mit der Uebergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen 
Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der 
Uebergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. 
Wird der Käufer eines Grundstücks vor der Uebergabe als Eigenthümer in 
das Grundbuch eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein. 
§. 447. 
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach 
einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so geht die Gefahr auf den Käufer 
über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der 
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. 
Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung 
ertheilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, 
so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 
§. 448. 
Die Kosten der Uebergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten des 
Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der 
Versendung der Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem 
Käufer zur Last. 
Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder Ueber- 
tragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last. 
§. 449. 
Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und der Ein- 
tragung, der Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat die Kosten der zur 
Begründung oder Uebertragung des Rechtes nöthigen Eintragung in das Grundbuch, 
mit Einschluß der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu tragen. 
Dem Käufer fallen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes 
zur Last. 
§. 450. 
Ist vor der Uebergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer über- 
gegangen und macht der Verkäufer vor der Uebergabe Verwendungen auf die Sache, 
die nach dem Uebergange der Gefahr nothwendig geworden sind, so kann er von 
dem Käufer Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der Verwaltung der 
Sache beauftragt hätte. 
Die Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt 
sich nach den Vorschristen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
	        
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