Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 472. 
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in 
welchem zur Jeit des Verkaufs der Werth der Sache in mangelfreiem Zustande zu 
dem wirklichen Werthe gestanden haben würde. 
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesammtpreis die 
Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung des Preises 
der Gesammtwerth aller Sachen zu Grunde zu legen. 
§. 473. 
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die nicht 
vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen in den Fällen 
der §§. 471, 472 nach dem Werthe zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. 
Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten 
Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat der Verkäufer den 
überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten. 
§. 474. 
Sind auf der einen oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, so kann von 
jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden. 
Mit der Vollziehung der von einem der Käufer verlangten Minderung ist die 
Wandelung ausgeschlossen. 
§. 475. 
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des 
Käufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu 
verlangen, nicht ausgeschlossen. 
§. 476. 
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewähr- 
leistung wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn 
der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. 
§. 477. 
Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf 
Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der 
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs 
Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Uebergabe 
an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. 
Beantragt der Käufer gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises, 
so wird die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung 
des Verfahrens fort. Die Vorschriften des §. 211 Abs. 2 und des §. 212 finden 
entsprechende Anwendung. 
Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Abs. 1 be- 
zeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung 
der anderen Ansprüche. 
Reichs. Gesetzbl. 1896 47
	        
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