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§. 582.
Der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks hat die gewöhnlichen Aus-
besserungen, insbesondere die der Wohn- und Wirthschaftsgebäude, der Wege, Gräben
und Einfriedigungen, auf seine Kosten zu bewirken.
§. 583
Der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks darf nicht ohne die Er-
laubniß des Verpächters Aenderungen in der wirthschaftlichen Bestimmung des Grund-
stücks vornehmen, die auf die Art der Bewirthschaftung über die Pachtzeit hinaus
von Einfluß sind.
§. 584.
Ist bei der Pacht eines landwirthschaftlichen Grundstücks der Pachtzins nach
Jahren bemessen, so ist er nach dem Ablaufe je eines Pachtjahrs am ersten Werktage
des folgenden Jahres zu entrichten.
§. 585.
Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirthschaftlichen Grundstücks kann
für den gesammten Pachtzins geltend gemacht werden und unterliegt nicht der im
§. 563 bestimmten Beschränkung. Es erstreckt sich auf die Früchte des Grund-
stücks sowie auf die nach §. 715 Nr. 5 der Civilprozeßordnung der Pfändung nicht
unterworfenen Sachen.
§. 586.
Wird ein Grundstück sammt Inventar verpachtet, so liegt dem Pächter die
Erhaltung der einzelnen Inventarstücke ob.
Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke, die in Folge eines von dem
Pächter nicht zu vertretenden Umstandes in Abgang kommen, zu ergänzen. Der
Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zu dem Inventar gehörenden
Thiere aus den Jungen insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirth-
schaft entspricht.
§. 587.
Uebernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzungswerthe
mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung der Pacht zum Schätzungswerthe zurück-
zugewähren, so gelten die Vorschriften der §§. 588, 589.
§. 588.
Der BPächter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen
Verschlechterung des Inventars. Er kann über die einzelnen Stücke innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft verfügen.
Der Pächter hat das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft in dem Zustande zu erhalten, in welchem es ihm übergeben wird. Die
von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigen-
thum des Verpächters.