Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1395. 
Die Frau bedarf zur Verfügung über eingebrachtes Gut der Einwilligung des 
Mannes. · 
§. 1396. 
Verfügt die Frau durch Vertrag ohne Einwilligung des Mannes über ein- 
gebrachtes Gut, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des 
Mannes ab. 
Fordert der andere Theil den Mann zur Erklärung über die Genehmigung 
auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung 
der Frau gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird 
unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach 
dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie 
als verweigert. 
Verweigert der Mann die Genehmigung, so wird der Vertrag nicht dadurch 
wirksam, daß die Verwaltung und Nutznießung aufhört. 
§. 1397. 
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum Widerrufe be- 
rechtigt. Der Widerruf kann auch der Frau gegenüber erklärt werden. 
Hat der andere Theil gewußt, daß die Frau Ehefrau ist, so kann er nur 
widerrufen, wenn die Frau der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Mannes be- 
hauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen 
der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war. 
§. 1398. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das die Frau ohne Einwilligung des 
Mannes über eingebrachtes Gut verfügt, ist unwirksam. 
§. 1399. 
Zu Rechtsgeschäften, durch die sich die Frau zu einer Leistung verpflichtet, 
ist die Zustimmung des Mannes nicht erforderlich. 
Stimmt der Mann einem solchen Rechtsgeschäfte zu, so ist es in Ansehung 
des eingebrachten Gutes ihm gegenüber wirksam. Stimmt er nicht zu, so muß er 
das Rechtsgeschäft, soweit das eingebrachte Gut bereichert wird, nach den Vorschriften 
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen sich gelten lassen. 
§. 1400. 
Führt die Frau einen Rechtsstreit ohne Zustimmung des Mannes, so ist das 
Urtheil dem Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten Gutes unwirksam. 
Ein zum eingebrachten Gute gehörendes Recht kann die Frau im Wege der 
Klage nur mit Zustimmung des Mannes geltend machen.
	        
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