Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 434 — 
§. 1401. 
Die Zustimmung des Mannes ist in den Fällen der §§. 1395 bis 1398, des 
§. 1399 Abs. 2 und des §. 1400 nicht erforderlich, wenn der Mann durch Krankheit 
oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Auf- 
schube Gefahr verbunden ist. 
§. 1402. 
Ist zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten der Frau 
ein Rechtsgeschäft erforderlich, zu dem die Frau der Zustimmung des Mannes be- 
darf, so kann die Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt werden, wenn der Mann sie ohne ausreichenden Grund verweigert. 
§. 1403. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf das eingebrachte Gut bezieht, ist 
dem Manne gegenüber vorzunehmen. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf eine Verbindlichkeit der Frau 
bezieht, ist der Frau gegenüber vorzunehmen; das Rechtsgeschäft muß jedoch auch dem 
Manne gegenüber vorgenommen werden, wenn es in Ansehung des eingebrachten 
Gutes ihm gegenüber wirksam sein soll. 
§. 1404. 
Die Beschränkungen, denen die Frau nach den §§. 1395 bis 1403 unter- 
liegt, muß ein Dritter auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht gewußt 
hat, daß die Frau eine Ehefrau ist. 
§. 1405. 
Ertheilt der Mann der Frau die Einwilligung zum selbständigen Betrieb eines 
Erwerbsgeschäfts, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechts- 
streitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige 
Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind der Frau gegenüber 
vorzunehmen.  
Der Einwilligung des Mannes in den Geschäftsbetrieb steht es gleich, wenn 
die Frau mit Wissen und ohne Einspruch des Mannes das Erwerbsgeschäft betreibt. 
Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur 
nach Maßgabe des §. 1435 wirksam. 
§. 1406. 
Die Frau bedarf nicht der Zustimmung des Mannes: 
1. zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, 
zum Verzicht auf den Pflichttheil sowie zur Errichtung des Inventars über 
eine angefallene Erbschaft; 
2. zur Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung 
3. zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber dem Manne.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.